Ratgeber

Ferienanspruch bei Teilzeit und Pensumswechsel: so rechnen Sie richtig

Vier Wochen Ferien sind schnell gesagt. Bei 60 Prozent, drei festen Tagen, einem Pensumswechsel im Mai und einem Eintritt am 15. bleibt von der Klarheit wenig übrig. Die Regeln — und die Rechnungen, die dabei herauskommen.

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Der gesetzliche Rahmen ist kurz (Art. 329a–329d OR), die Praxis ist es nicht. Fast jeder Streit über Ferien entsteht nicht an der Regel, sondern an der Umrechnung: Wochen in Tage, Tage in Stunden, Vollzeit in Pensum, Jahr in Bruchteile.

Orientierung, keine Rechtsberatung. Vertrag, GAV und Personalreglement gehen vor, sofern sie mindestens das Gesetz gewähren.

Das Minimum

  • 4 Wochen Ferien pro Dienstjahr für alle Arbeitnehmenden.
  • 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
  • Viele Verträge und GAV gewähren mehr — häufig 25 Tage, ab 50 oder 60 Jahren 6 Wochen.
  • Mindestens zwei Wochen zusammenhängend; die Ferien sind grundsätzlich im laufenden Dienstjahr zu beziehen; der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt unter Rücksicht auf die Wünsche.
  • Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht durch Geld abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR) — Ausnahme: beim Austritt nicht mehr beziehbare Tage.

„Vier Wochen” ist der Schlüssel: Der Anspruch ist in Wochen definiert, nicht in Tagen. Wer fünf Tage arbeitet, hat 20 Tage; wer drei Tage arbeitet, hat 12 Tage — und beide haben vier Wochen.

Teilzeit: Tage oder Stunden?

Zwei Wege führen zum selben Ergebnis, aber nur, wenn man sie nicht mischt.

In Tagen (bei festen Arbeitstagen): Anspruch = Ferienwochen × Arbeitstage pro Woche. 60 % an drei festen Tagen → 4 × 3 = 12 Ferientage (à ein voller Arbeitstag).

In Stunden (bei unregelmässiger Verteilung): Anspruch = Ferienwochen × Wochenpensum in Stunden. 60 % bei 42-Stunden-Woche → 4 × 25.2 = 100.8 Ferienstunden; jeder bezogene Tag zieht die an diesem Tag geplanten Stunden ab.

Der klassische Fehler: Anspruch in Tagen bei 100 % (20) mal Pensum (0.6) = 12 Tage — und dann jeden bezogenen Tag als 1 zählen, obwohl die Person an fünf kurzen Tagen arbeitet. Dann bekommt sie effektiv nur 2.4 Wochen. Wer über fünf Tage verteilt kürzer arbeitet, hat 20 Ferientage (à kurzer Tag) — nicht 12.

Faustregel: Feste Tage → in Tagen rechnen. Verteilte Stunden → in Stunden rechnen.

Pensumswechsel unter dem Jahr

Der Anspruch entsteht pro rata je Periode, mit dem jeweils gültigen Pensum. Beispiel, 25 Tage bei 100 %, Wechsel per 1. Mai von 100 % auf 60 % (drei feste Tage):

PeriodeMonateRechnungAnspruch
Jan–Apr, 100 %4/1225 × 4/128.33 Tage (Vollzeit-Tage)
Mai–Dez, 60 %8/1225 × 3/5 × 8/1210.00 Tage (à voller Tag)

Bezogene Tage werden der Periode zugerechnet, in der sie liegen. Wurden vor dem Wechsel schon mehr Tage bezogen als in der ersten Periode entstanden, wird der Überschuss mit dem neuen Pensum umgerechnet — hier ist die Stundenrechnung eindeutiger als die Tagesrechnung, und viele Reglemente stellen bei Wechseln bewusst auf Stunden um.

Ein- und Austritt

Anspruch pro rata nach Kalendertagen oder Monaten, je nach Reglement — konsistent anwenden. Eintritt am 15. März, 25 Tage: 25 × (291/365) ≈ 19.9 Tage (nach Tagen) oder 25 × 9.5/12 ≈ 19.8 Tage (nach halben Monaten). Beim Austritt gilt dasselbe rückwärts; nicht bezogene Tage sind auszuzahlen, zu viel bezogene dürfen nur verrechnet werden, wenn die Kündigung von der Arbeitnehmerin ausging oder es vereinbart ist.

Kürzung bei längerer Abwesenheit (Art. 329b OR)

  • Selbstverschuldete Verhinderung: Kürzung um 1/12 je vollen Monat.
  • Unverschuldete Verhinderung (Krankheit, Unfall, Militär, Mutterschaft ausgenommen): der erste volle Monat ist frei, danach 1/12 je weiteren vollen Monat.
  • Mutterschaftsurlaub kürzt nicht.

Wer 25 Tage hat und drei volle Monate krank ist: erster Monat frei, zwei Monate kürzen → 25 × 2/12 ≈ 4.2 Tage weniger.

Ferien während Krankheit, Feiertage in den Ferien

  • Wer in den Ferien arbeitsunfähig wird und das belegt, bekommt die Tage gutgeschrieben.
  • Feiertage, die in die Ferien fallen und ohnehin arbeitsfrei wären, zählen nicht als Ferientage.
  • Ferien in der Kündigungsfrist: nur zumutbar, wenn genug Zeit für die Stellensuche bleibt.

Checkliste für das Reglement

  1. Anspruch in Wochen definiert; Umrechnung in Tage oder Stunden festgelegt.
  2. Regel für feste vs. verteilte Arbeitstage.
  3. Pro-rata-Methode (Tage/Monate) bei Ein-/Austritt und Pensumswechsel.
  4. Kürzungsregel bei Abwesenheit, Mutterschaft ausgenommen.
  5. Übertrag ins Folgejahr: erlaubt, bis wann, mit welcher Verfallregel (Verjährung 5 Jahre).
  6. Anspruch und Rest für die Mitarbeitenden jederzeit einsehbar.

In Clockopus

Der Ferienanspruch wird je Person aus Pensum mit Gültig-ab-Datum geführt — ein Wechsel unter dem Jahr rechnet pro rata, ohne Nebenrechnung. Ein- und Austritt über Beschäftigungsperioden, Bezug über Abwesenheiten mit Antrag und Genehmigung, Feiertage aus dem Kalender. Jede Person sieht ihren Rest selbst. Wer noch mit der Tabelle arbeitet: der Ferienplaner als Excel rechnet Anspruch nach Pensum und Rest je Person.

Sehen Sie es an Ihren eigenen Zahlen.

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