Überstunden, Überzeit und Gleitzeitsaldo: drei Begriffe, drei Regeln
Was im Alltag alles „Überstunden" heisst, sind rechtlich drei verschiedene Dinge — mit unterschiedlichen Folgen für Zuschlag, Kompensation und Verfall. Wer sie nicht auseinanderhält, zahlt zu viel oder streitet beim Austritt.
In der Schweiz kommen die Regeln aus zwei Gesetzen: das Obligationenrecht (Art. 321c OR) regelt die Überstunden, das Arbeitsgesetz (Art. 9, 12, 13 ArG) die Überzeit. Der Gleitzeitsaldo ist weder das eine noch das andere. Die Abgrenzung entscheidet, was am Ende geschuldet ist.
Orientierung, keine Rechtsberatung. Massgeblich sind Arbeitsvertrag, GAV, Personalreglement und im Streitfall das Gericht.
Die drei Begriffe
| Überstunden | Überzeit | Positiver Gleitzeitsaldo | |
|---|---|---|---|
| Was | Arbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus (z. B. über 42 h/Woche) | Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus (45 h/Woche in Industrie, Büro, Grossbetrieben des Detailhandels; 50 h in den übrigen Betrieben) | Freiwillig vorgearbeitete Zeit innerhalb eines Gleitzeitmodells, zur späteren Kompensation |
| Grundlage | Art. 321c OR | Art. 12/13 ArG | Vertrag / Reglement |
| Anordnung | betrieblich notwendig oder angeordnet | betrieblich notwendig, eng begrenzt | eigene Entscheidung der Mitarbeitenden |
| Zuschlag | 25 %, sofern nicht schriftlich anders vereinbart | 25 % zwingend (Ausnahme: Büropersonal bis 60 h/Jahr) | keiner |
| Kompensation | mit Einverständnis, 1:1 in Freizeit | innert 14 Wochen (verlängerbar bis 12 Monate), 1:1 | im Rahmen der Gleitzeitregelung |
| Verfall | nein — bleibt geschuldet | nein | ja, gemäss Reglement möglich |
Überstunden (Art. 321c OR)
Überstunden sind Arbeit über die vertragliche Arbeitszeit hinaus, die betrieblich notwendig ist oder angeordnet wurde. Sie sind zu leisten, soweit zumutbar. Vergütet werden sie mit Lohn plus 25 % Zuschlag — es sei denn, der Vertrag oder GAV regelt schriftlich etwas anderes: Ausschluss des Zuschlags, Pauschalabgeltung mit dem Lohn, oder Kompensation in Freizeit gleicher Dauer. Für die Kompensation braucht es das Einverständnis der Mitarbeitenden; einseitig anordnen darf der Arbeitgeber sie nicht.
Praxis: Ein Satz im Vertrag wie „Überstunden sind mit dem Lohn abgegolten” ist zulässig, gilt aber nur für Überstunden — nie für Überzeit.
Überzeit (Art. 12/13 ArG)
Überzeit beginnt dort, wo die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten ist: 45 Stunden pro Woche für Büro-, Industrie- und technisches Personal sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben, 50 Stunden für alle übrigen. Sie ist nur in engen Grenzen zulässig (grundsätzlich max. 2 h/Tag, 170 bzw. 140 h/Jahr) und muss mit 25 % Zuschlag vergütet oder innert 14 Wochen durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Der Zuschlag ist zwingend — vertraglich nicht wegbedingbar. Einzige Ausnahme: Büropersonal, für das die ersten 60 Überzeitstunden im Jahr zuschlagsfrei sind.
Genau hier wird die Erfassung zur Pflichtübung: Ob eine Stunde Überstunde oder Überzeit ist, lässt sich nur mit einer wöchentlichen Summe beantworten. Ein Monatssaldo reicht nicht.
Positiver Gleitzeitsaldo
Wer im Gleitzeitmodell freiwillig länger arbeitet, um später früher zu gehen, baut Gleitzeit auf — keine Überstunden. Folge: kein Zuschlag, und ein positiver Saldo, der über die im Reglement gesetzte Grenze hinausgeht oder am Ende der Gleitzeitperiode noch offen ist, kann verfallen. Das ist rechtlich zulässig, sofern das Reglement es so vorsieht und die Mitarbeitenden tatsächlich die Freiheit hatten, den Saldo abzubauen.
Kippt der Fall — die Arbeit war betrieblich notwendig, der Abbau war nicht möglich —, wird aus Gleitzeit rückwirkend Überstunden- oder Überzeitguthaben. Der häufigste Streit beim Austritt.
Beim Austritt
- Überstunden: offene Stunden sind auszuzahlen (mit Zuschlag, sofern nicht ausgeschlossen) oder — mit Einverständnis — während der Kündigungsfrist zu kompensieren.
- Überzeit: auszuzahlen mit 25 % Zuschlag, wenn keine Kompensation mehr möglich ist.
- Gleitzeitsaldo: nach Reglement; wer den Abbau verunmöglicht hat, schuldet ihn trotzdem.
Was das für die Erfassung heisst
- Wöchentliche Summen ausweisen, nicht nur monatliche — sonst ist Überzeit unsichtbar.
- Soll je Person aus Pensum, Feiertagen und genehmigten Absenzen; sonst stimmt kein Saldo.
- Angeordnet vs. freiwillig unterscheiden können — als Vermerk an der Buchung oder Kategorie.
- Änderungen protokollieren — die Frage „war das wirklich angeordnet?” wird nach Monaten gestellt.
- Reglement und Vertrag schriftlich: Zuschlag ausgeschlossen? Kompensation vereinbart? Gleitzeitgrenze und Verfall geregelt?
In Clockopus
Soll, Ist und laufender Saldo je Person, Wochen- und Monatssummen, Pensum mit Gültig-ab-Datum, Feiertagskalender und Absenzen im Soll, Änderungsprotokoll mit Wert davor und danach. Ob eine Stunde Überstunde, Überzeit oder Gleitzeit ist, entscheidet Ihr Reglement — Clockopus liefert die Zahlen, auf die es sich stützt.